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   BVerfG, 12.03.1998 - 1 BvR 93/98   

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BVerfG, 12.03.1998 - 1 BvR 93/98 (https://dejure.org/1998,20623)
BVerfG, Entscheidung vom 12.03.1998 - 1 BvR 93/98 (https://dejure.org/1998,20623)
BVerfG, Entscheidung vom 12. März 1998 - 1 BvR 93/98 (https://dejure.org/1998,20623)
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Volltextveröffentlichung

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    BVerfGG § 32 Abs. 2 S. 2
    D (A), Konventionsflüchtlinge, Aufenthaltsbefugnis, Räumliche Beschränkung, Auflage, Sozialhilfe, Verfassungsbeschwerde, Einstweilige Anordnung

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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Niedersachsen, 28.05.1998 - 4 M 2534/98

    Flüchtling; Genfer Konvention; Fürsorgeabkommen

    Wie sich der Begründung dieser Entscheidung entnehmen läßt, hat die entscheidende 2. Kammer des 1. Senats dabei die rechtlichen Auswirkungen insbesondere des Art. 23 GK auf § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG als eine Frage der Auslegung und Anwendung des einfachen Gesetzesrechts nicht näher geprüft und lediglich festgestellt, daß Verstöße gegen die vom Beschwerdeführer gelten gemachten Grundrechte nicht bestehen; damit hat sie die Verantwortung für die "richtige" Anwendung des Gesetzesrechts und der einschlägigen Normen des Völkerrechts beim Fachgericht belassen, so daß dieser Entscheidung (wie auch dem Beschluß des BVerfG vom 17. September 1997 - 1 BvR 1401/97 -, FamRZ 1997, 1469) eine Bindungswirkung nach § 31 BVerfGG nicht zukommt (ebenso Nds. OVG, 12. Senat, Beschl. v. 26. März 1998 - 12 M 998/98 -, S. 4 des Umdrucks; Deiseroth, aaO, S. 123 in Fn. 52; vgl. nunmehr auch BVerfG, Beschl. v. 12. März 1998 - 1 BvR 93/98 -, mit dem das Bundesverfassungsgericht in einem bezogen auf § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG vergleichbaren Fall zugunsten von Konventionsflüchtlingen eine einstweilige Anordnung erlassen hat, die auf eine Folgenabwägung gestützt auf § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG hat den Anwendungsbereich des Europäischen Fürsorgeabkommens, das für die Bundesrepublik Deutschland am 1. September 1956 in Kraft getreten ist (Bekanntmachung vom 8. Januar 1959, BGBl. II S. 18), im übrigen auch nicht als das "jüngere Gesetz" verändern wollen.
  • OVG Niedersachsen, 28.05.1998 - 4 M 1634/98

    Soziahilferecht; Sozialhilfe für Konventionsflüchtlinge; Freizügigkeit

    Wie sich der Begründung dieser Entscheidung entnehmen läßt, hat die entscheidende 2. Kammer des 1. Senats dabei die rechtlichen Auswirkungen insbesondere des Art. 23 GK auf § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG als eine Frage der Auslegung und Anwendung des einfachen Gesetzesrechts nicht näher geprüft und lediglich festgestellt, daß Verstöße gegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grundrechte nicht bestehen; damit hat sie die Verantwortung für die "richtige" Anwendung des Gesetzesrechts und der einschlägigen Normen des Völkerrechts beim Fachgericht belassen, so daß dieser Entscheidung (wie auch dem Beschluß des BVerfG vom 17. September 1997 - 1 BvR 1401/97 -, FamRZ 1997, 1469 ) eine Bindungswirkung nach § 31 BVerfGG nicht zukommt (ebenso Nds. OVG, 12. Senat, Beschl. v. 26. März 1998 - 12 M 998/98 -, S. 4 des Umdrucks; Deiseroth, a.a.O., S. 123 in Fn. 52; vgl. nunmehr auch BVerfG, Beschl. v. 12. März 1998 - 1 BvR 93/98 -, mit dem das Bundesverfassungsgericht in einem bezogen auf § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG vergleichbaren Fall zugunsten von Konventionsflüchtlingen eine einstweilige Anordnung erlassen hat, die auf eine Folgenabwägung gestützt ist).
  • OVG Niedersachsen, 29.05.1998 - 4 M 1749/98

    Anwendung des Europäischen Fürsorgeabkommens; Aufenthaltsbefugnis; Ausländer;

    Wie sich der Begründung dieser Entscheidung entnehmen läßt, hat die entscheidende 2. Kammer des 1. Senats dabei die rechtlichen Auswirkungen insbesondere des Art. 23 GK auf § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG als eine Frage der Auslegung und Anwendung des einfachen Gesetzesrechts nicht näher geprüft und lediglich festgestellt, daß Verstöße gegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grundrechte nicht bestehen; damit hat sie die Verantwortung für die "richtige" Anwendung des Gesetzesrechts und der einschlägigen Normen des Völkerrechts beim Fachgericht belassen, so daß dieser Entscheidung (wie auch dem Beschluß des BVerfG vom 17. September 1997 - 1 BvR 1401/97 -, FamRZ 1997, 1469) eine Bindungswirkung nach § 31 BVerfGG nicht zukommt (ebenso Nds. OVG, 12. Senat, Beschl. v. 26. März 1998 - 12 M 998/98 -, S. 4 des Umdrucks; Deiseroth, a.a.O., S. 123 in Fn. 52; vgl. nunmehr auch BVerfG, Beschl. v. 12. März 1998 - 1 BvR 93/98 -, mit dem das Bundesverfassungsgericht in einem bezogen auf § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG vergleichbaren Fall zugunsten von Konventionsflüchtlingen eine einstweilige Anordnung erlassen hat, die auf eine Folgenabwägung gestützt ist).
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